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Illegaler Handel mit Kulturgut

Kolumbien. Bildquelle: © UNESCO / F. Fatosme
Kolumbien. Bildquelle: © UNESCO / F. Fatosme

In den letzten Jahrzehnten hat der illegale Handel von Kulturgütern weltweit in bedrohlichem Masse zugenommen, der Raub von historischen Kunstobjekten ist heute noch immer an der Tagesordnung.


Schon 1921 versuchte das so genannte Abkommen von Sèvres, den Handel mit archäologischen Fundstücken aus dem Nahen Osten zu kontrollieren.


In den 1960er-Jahren, als zahlreiche Kolonien ihre Unabhängigkeit erlangten, bemühten sich diese um die Rückgabe ihres Kulturerbes, denn insbesondere wirtschaftlich schwache Länder haben unter dem oft unwiderruflichen Verlust ihres kulturellen Erbes zu leiden.


Die UNESCO wurde von Mitgliedstaaten wie Mexiko und Peru über das enorme Ausmass des illegalen Handels mit Kulturgütern aufmerksam gemacht und aufgefordert, auf internationaler Ebene Gegenmassnahmen einzuleiten, damit das kulturelle Erbe der Menschheit auch in Friedenszeiten geschützt werden kann.


Kolumbien. Bildquelle: © UNESCO / F. Fatosme
Kolumbien. Bildquelle: © UNESCO / F. Fatosme

Die Schweiz schliesst sich diesen Bemühungen an, nicht zuletzt, weil unser Land immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt ist, als Umschlagplatz für den illegalen Handel mit Kulturgütern zu dienen.


Die UNESCO formulierte in der Konvention zum illegalen Kulturgüterhandel vom 14. November 1970, dem weltweit ersten juristischen Instrument zum Schutz von Kulturgütern vor Diebstahl und Plünderung, Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.


In der Schweiz wurde die Konvention 1993 in die Vernehmlassung gegeben und von den Teilnehmenden überwiegend positiv beurteilt. Der Bundesrat beauftragte im August 1998 das EDI mit den Vorbereitungsarbeiten für die Botschaft zur UNESCO-Konvention 1970 und der Ausarbeitung eines Umsetzungsgesetzes, dem KGTG.


Das KGTG

Das KGTG

Das KGTG basiert auf der UNESCO-Konvention von 1970, die Vorschriften dieser im Jahre 2003 von der Schweiz ratifizierten Konvention sind jedoch nicht direkt anwendbar. Das KGTG, am 1. Juni 2005 in Kraft getreten, ist die Umsetzung der UNESCO-Konvention für die Schweiz.


Die Schweizerischen UNESCO-Kommission ist darüber erleichtert, dass auf ihr über zehnjähriges Engagement hin das Gesetz in Kraft getreten ist, das dem illegalen Handel mit Kulturgütern entgegenwirken soll. Im Geist der UNESCO-Konvention und nach dem Willen des Parlaments sollten vor allem die besonders gefährdeten Kulturgüter - jene ohne transparente Provenienz - geschützt werden.


In der vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung, deren Text nach Abschluss der Vernehmlassung im Sinne des Kunsthandels wesentlich verändert wurde, werden (aktuelle) "Provenienz" und "Ursprung" (Herstellungsort und -zeit) allerdings zu wenig klar voneinander unterschieden. Bedenklich ist auch, dass sich die einliefernde Person nur bedingt bzw. nach Ermessen des Händlers, mit einem Pass oder einer ID identifizieren muss.


Man wird also darauf achten müssen, ob die nun verabschiedete Verordnung mehr Transparenz im Handel zum Beispiel mit afrikanischen Kulturgütern, mit archäologischem Material aus Mesopotamien, mit griechischen Vasen aus etruskischen Gräbern, antiken Münzen und Mosaiken bringen wird.

Die UNIDROIT-Konvention von 1995

Die UNIDROIT-Konvention von 1995

Da die UNESCO-Konvention von 1970 nur die zwischenstaatliche und nicht die privatrechtliche Ebene betrifft, also Rückgabeforderungen von Einzelpersonen ausschliesst, hat die UNESCO das in Rom ansässige UNIDROIT mit der Erarbeitung einer ergänzenden Konvention beauftragt, der Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, welche 1995 verabschiedet wurde.


Die UNIDROIT-Konvention entstand unter massgeblicher Beteiligung der Schweiz und wurde nach vorwiegend positiver Vernehmlassung im Juni 1996 von der Schweiz gezeichnet. Eine Ratifikation dieser Konvention erscheint dem Bundesrat allerdings zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Er hat das EDI, bzw. das BAK deshalb beauftragt, die internationale Entwicklung zu beobachten und ihm zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.