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Jeanne Berthoud
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Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste

Die grundsätzliche Definition des Begriffs "Welterbe" ist durch die Welterbekonvention von 1972 erfolgt. Massgebend ist die herausragende universelle Bedeutung des Kulturguts aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen.


Bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Welterbeliste werden die übergreifenden Kriterien der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren der insgesamt zehn UNESCO-Kriterien, von denen die ersten sechs insbesondere für kulturelle Stätten und Kulturlandschaften einschlägig sind.

  1. entweder ein Meisterwerk kreativen menschlichen Schaffens darstellen oder
  2. Zeugnis ablegen von einer bedeutenden Wechselwirkung von Einflüssen während einer gegebenen Zeitperiode oder einer bestimmten kulturellen Ära auf die Entwicklung der Architektur oder der Technologie, der monumentalen Künste, der Städteplanung oder der Landschaftsgestaltung oder
  3. ein einmaliges oder zumindest aussergewöhnliches Zeugnis über eine kulturelle Tradition oder eine lebendige oder untergegangene Zivilisation ablegen;
  4. ein hervorragendes Beispiel einer Bauweise oder eines architektonischen, technologischen oder landschaftlichen Ensembles darstellen, das einen bedeutenden Abschnitt der Menschheitsgeschichte darstellt, oder
  5. ein hervorragendes Beispiel menschlicher Niederlassung oder der traditionellen Bearbeitung des Terrains sein, welches für eine ganze Kultur (oder mehrere Kulturen) repräsentativ ist, insbesondere wenn es unter dem Einfluss irreversibler Veränderungen verletzbar wird, oder
  6. direkt oder materiell mit Geschehnissen oder lebendigen Traditionen, Ideen, Überzeugungen oder künstlerischen oder literarischen Werken verbunden sein, die eine aussergewöhnliche universelle Bedeutung haben (Kriterium, das nur unter besonderen Umständen benutzt wird oder in Verbindung mit anderen Kriterien).
  7. entweder aussergewöhnliche Beispiele bedeutender Abschnitte der Erdgeschichte samt Zeugnissen ihres Lebens, laufender geologischer Prozesse in der Entwicklung terrestrischer Formen oder geomorphologischer oder physiographischer Elemente von grosser Bedeutung sein oder 
  8. hervorragende Beispiele des ökologischen und biologischen Evolutionsprozesses und der Entwicklung von terrestrischen, Frischwasser-, Küsten- und marinen Ökosystemen sowie der Pflanzen- und Tiergemeinschaften liefern oder
  9. ausserordentliche Naturerscheinungen oder Gebiete von aussergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung darstellen oder
  10. die wichtigsten natürlichen Lebensräume zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in situ enthalten, einschliesslich jener der bedrohten Arten, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von aussergewöhnlichem universellem Wert sind.