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Rechtliche Grundlage der Schweizerischen UNESCO-Kommission

Eröffnung der ersten Generalkonferenz der UNESCO (20. November 1946). Bildquelle: © UNESCO / Eclair Mondial
Eröffnung der ersten Generalkonferenz der UNESCO (20. November 1946). Bildquelle: © UNESCO / Eclair Mondial

Am 16. November 1945 haben in London 37 Staaten die Verfassung der UNESCO unterzeichnet. Offizieller Gründungstag der UNESCO ist der 4. November 1946.


Mit der Hinterlegung der 20. Ratifizierungsurkunde durch Griechenland trat die Verfassung der UNESCO (ein multilateraler Staatsvertrag) allgemein in Kraft.


Die Schweiz trat der UNESCO am 28. Januar 1949 bei (Bundesbeschluss-Genehmigung: 08.12.1948).


Die Schweizerische UNESCO-Kommission wurde am 6. Mai 1949 auf Beschluss des Bundesrates geschaffen, als Folge Unterzeichnung der UNESCO-Verfassung (28.01.1949).


In Artikel VII der UNESCO-Verfassung, "Nationale Ausschüsse für Zusammenarbeit" ist folgendes festgelegt:

 

  1. Jeder Mitgliedstaat trifft die seinen besonderen Bedingungen entsprechenden Vorkehrungen, um die hauptsächlichsten nationalen Gruppen, die sich für die Probleme der Erziehung, Wissenschaft und Kultur interessieren, mit den Arbeiten der Organisation in Verbindung zu bringen, und zwar vorzugsweise durch Errichtung eines Nationalen Ausschusses, dem Vertreter sowohl der Regierung wie dieser verschiedenen Gruppen angehören.
  2. In den Ländern, in denen Nationale Ausschüsse oder nationale Organe für Zusammenarbeit bestehen, sollen diese in beratender Eigenschaft bei den betreffenden Delegationen zur Generalkonferenz und bei ihren Regierungen in allen die Organisation betreffenden Angelegenheiten mitwirken. Sie sollen ferner als Verbindungsorgane bei allen die Organisation interessierenden Fragen dienen.

Die heutige Struktur und Arbeitsweise sowie das Leitbild der Schweizerischen UNESCO-Kommission entsprechen massgeblich diesen Vorgaben.