Arbeitsbereiche
Das Forum wird sich eingehend den Teilen I, III und VII der Konvention zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes widmen, die für die Zivilbevölkerung von besonderem Interesse sind.
Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Ziele der Konvention
Artikel 1: Ziele der Konvention
- die Bewahrung des IKE;
- die Sicherung des Respekts vor dem IKE der betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen;
- die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des IKE und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.
Alle vier Zielsetzungen verdienen die gleiche Beachtung.
Artikel 2: Definitionen
Artikel 2: Definitionen
Der Anwendungsbereich der Konvention ergibt sich aus den Bereichen, in denen das IKE gelebt und gepflegt wird:
- Mündliche Ausdrucksformen der Tradition, einschliesslich der Sprache als Träger IKE;
- darstellende Künste;
- gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste;
- Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
- Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.
Mehr Infos über die einzelnen Bereiche hier.
Teil III: Erhaltung auf nationaler Ebene
In den Artikeln 11, 13 und 14 sind die verschiedenen für die Erhaltung des Kulturerbes erforderlichen Massnahmen ausgeführt.
Gemäss Artikel 12 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, ein Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes auf seinem Staatsgebiet zu erstellen.
Gemäss Artikel 15 sollen Personen, die zur Schaffung, Erhaltung und Überlieferung des IKE beitragen, aktiv in die staatlichen Bemühungen um Erhaltung und Pflege des immateriellen Kulturerbe einbezogen werden.
Teil VII: Berichte
Artikel 29 verpflichtet die einzelnen Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über gesetzliche oder andere Bestimmungen zur Sicherstellung der Umsetzung der Konvention.

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