Recht auf Wissenschaft
Das Thema des zweiten Dialogs, der im April 2021 in Genf stattfand, war das Recht auf Wissenschaft. Obwohl das Grundrecht auf Wissenschaft seit 1948 völkerrechtlich anerkannt ist und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Artikel 27 verankert ist, wird diesem Recht nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Einerseits umfasst das Recht auf Wissenschaft den Schutz der Produzenten wissenschaftlicher Erkenntnisse und andererseits den universellen Zugriff auf die Vorteile der Wissenschaft und ihre Nutzung. Es wird immer deutlicher, dass der Schutz des Rechts auf Wissenschaft in der heutigen Welt immer wichtiger wird.
Als einzige Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit einem spezifischen zwischenstaatlichen Mandat für die Wissenschaft (wie das „S“ im Akronym andeutet) fördert die UNESCO aktiv wissenschaftliche Programme und Politiken als Plattformen für Entwicklung und Zusammenarbeit. Innerhalb der UNESCO werden diese Programme sowohl vom Sektor Naturwissenschaften als auch vom Sektor Sozial- und Geisteswissenschaften (SHS) geleitet, wobei eine übergreifende Relevanz für die Sektoren Bildung, Kultur und Information aufrechterhalten wird.
In ihrem Bestreben, die internationalen und nationalen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu stärken, damit wissenschaftliche Erkenntnisse und ihre Anwendung der gesamten Menschheit zugutekommen, hat die UNESCO seit 2017 mehrere wichtige normative Instrumente verabschiedet, wie die Empfehlung über Wissenschaft und wissenschaftliche Forscher, die Empfehlung über offene Wissenschaft und die Empfehlung über die Ethik der künstlichen Intelligenz. Der Dialog hat die Verbindungen zwischen den Menschenrechten und die Bedeutung eines sektorübergreifenden und transdisziplinären Ansatzes hervorgehoben.
1. „Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.“
2. „Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“
Artikel 27 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Die Veranstaltung brachte Vertreter der Vereinten Nationen, NGOs, Sonderberichterstatter, Diplomaten, Akademiker und Repräsentanten des Privatsektors zu einer offenen Diskussion zusammen, die in drei Segmente gegliedert war: aufkommende Fragen und aktuelle Herausforderungen; bestehende Menschenrechtsmechanismen; und Lehren aus etablierten Partnerschaften.
Der Dialog stützte sich auf ein Hintergrundpapier, das im Vorfeld von der Gruppe der Partner der Initiative erstellt worden war. Ein schriftlicher sowie ein audiovisueller Bericht sind hier verfügbar.